Blitznachrichten

Die Geschäftsstelle ist vom 18.06.-30.06. telefonisch nicht erreichbar. Bitte kontaktieren Sie direkt die Vorstandsmitglieder.

Ab dem 20. Juni sind Sommerferien!

Es gilt der Sommertrainingsplan, der hier heruntergeladen werden kann!


Bis auf weiteres ist montags im Volkshaus leider kein freies Training möglich, da andere Gruppen dahin ausweichen müssen - Wir sind jetzt wieder in der Schulabschluss-Feiern-Zeit.

Freie Trainingszeiten Strenge:
Sa 01.06. 10:00-22:00
So 02.06. 13:00-17:00
Sa 08.06. 10:00-22:00
So 09.06. 10:00-19:00
Sa 15.06. 10:00-22:00
So 16.06. 13:00-19:00
Sa 22.06. 10:00-22:00
So 23.06. 13:00-19:00
Sa 29.06. 10:00-22:00
So 30.06. 13:00-19:00
 

kostenloses Standard-Endrundentraining in der Strenge:
Sonntag, 02.06.   17.00-19.00 Uhr
Samstag, 27.07.  16.00-18.00 Uhr

Veranstaltungen

Sonntag, 18. August 2013:
Ausflug der Club-Jugend zum Wildpark Schwarze Berge

Samstag, 26. Oktober 2013:
Saltatio-Ball "Erntedankfest"

Sonntag, 27. Oktober 2013:
Tag des Tanzens

Samstag, 30. November 2013
Standard-Pokalturniere für Hgr, HgrII

Sonntag, 01. Dezember 2013
Equality-Turnier um die Adventspokale

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Beitragsübersicht

Mitglieder mit Wettkampftraining (Turniertanz: Einzel/Formation)
   Erwachsene  27,-- Euro
   Jugendliche und ermäßigt
 21,-- Euro
     
Tanzkreismitglieder  
   Erwachsene
 21,-- Euro
   Jugendliche und ermäßigt
 14,-- Euro
   Kinder bis 12 Jahre  10,-- Euro
     
Saltatio Youth Club
   Einzelanmeldung 18,-- Euro
   Paaranmeldung 15,-- Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Beiträge ergeben sich aus der untenstehenden Beitrags- und Gebührenordnung des Club Saltatio Hamburg e.V., die für Einzelheiten und weitere Mitgliedschaften zu Rate zu ziehen ist. 

Zur Aufnahme in den Club bitte diese Formulare ausfüllen: Aufnahmeantrag zum Download (pdf)

 

Beitrags- und Gebührenordnung des Club Saltatio Hamburg e.V.

Präambel

Zugunsten des Leseflusses wird auf eine geschlechtsspezifische Doppelnennung verzichtet.

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Beitrags- und Gebührenordnung wird - ohne Bestandteil der Satzung zu sein - von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert.
  2. Die Beitrags- und Gebührenordnung wird den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt und ist danach für alle Mitglieder verbindlich. Bis zur neuen Beschlussfassung bleibt die auf der letzten Mitgliederversammlung verabschiedete Beitrags- und Gebührenordnung in Kraft.
  3. Bei einer Beitrags- bzw. Gebührenerhöhung sind alle Mitglieder zur Nachzahlung verpflichtet, die noch nach der alten Beitrags- und Gebührenordnung gezahlt haben.

§ 2 Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr ist sofort bei Aufnahme in den Club fällig. Sie beträgt:

  1. für Einzelmitglieder bis zum 21. Lebensjahr sowie Schüler, Auszubildende und Studenten € 8,00
  2. für die übrigen Einzelmitglieder € 13,00
  3. für Paare € 20,00

§ 3 Beiträge

  1. Die Beiträge werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren erhoben und sind jeweils am ersten des laufenden Monats fällig. Termine bei gewünschtem vierteljährlichen Einzug: 2.1., 1.4., 1.7., 1.10.; bei halbjährlichem Einzug: 2.1., 1.7.: bei jährlichem Einzug: 2.1.
  2. Die Beiträge betragen monatlich pro Person für
    1. Mitglieder, die am Wettkampftraining teilnehmen
      1. bis zum 21. Lebensjahr sowie Schüler, Auszubildende und Studenten im Vollzeitstudium an Universitäten und Fachhochschulen, soweit sie das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben (Nachweis erforderlich) € 21,00
      2. ab 21. Lebensjahr € 27,00
    2. Tanzkreismitglieder, einschl. Rock`n`Roll und Jazz- und Modern Dance
      1. bis zum 12. Lebensjahr € 10,00
      2. bis zum 18. Lebensjahr sowie Schüler, Auszubildende und Studenten im Vollzeitstudium an Universitäten und Fachhochschulen, soweit sie das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben (Nachweis erforderlich) € 14,00
      3. ab 18. Lebensjahr - bei zwei Monaten Sommerpause bzw. Pausen in den Schulferien € 21,00
    3. Mitglieder ohne Teilnahme am Clubtraining (inaktive Mitglieder) € 10,00
    4. Mitglieder ohne Inanspruchnahme der Clubleistungen (passive Mitglieder) € 5,00
    5. Außerordentliche Mitglieder, wird durch den Clubvorstand festgesetzt
    6. Fördernde Mitglieder, wird durch den Clubvorstand festgesetzt
    7. Gastmitglieder und Zeitmitglieder, wird vom Clubvorstand festgesetzt, jedoch nicht niedriger als die unter § 3 Abs. 2 a und b genannten Sätze. Der Vorstand kann die Aufnahmegebühr erlassen.
    8. Ruhen der Mitgliedschaft € 5,00
    9. Nimmt ein Mitglied mit Beiträgen nach Buchst. a oder b an weiteren beitragspflichtigen sportlichen Aktivitäten nach Buchstabe b teil, wird der niedrigere Beitrag auf die Hälfte gesenkt.
    10. Sind mehr als drei in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige Clubmitglieder, wird ab dem vierten Familienmitglied jeweils der niedrigste Beitrag / werden die niedrigsten Beiträge nicht erhoben. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen.

§ 4 Kosten

  1. Für nicht durch Lastschriftverfahren entrichtete Beiträge ist für jede Einzelüberweisung eine Gebühr von € 1,50 zusätzlich für erhöhten Arbeitsaufwand zu zahlen.
  2. Für Monatsbeträge, die nicht bis zum 20. eines jeden Monats an den Club entrichtet sind, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von € 0,50 pro Person erhoben.
  3. Der Verein erhebt von jedem Mitglied, das am Wettkampftraining teilnimmt, einen jährlichen Sonderbeitrag von € 25,00
  4. Der Verein richtet im Interesse seiner Mitglieder und aufgrund der Verpflichtungen innerhalb des Tanzsportverbandes eigene Veranstaltungen aus oder beteiligt sich an der Ausrichtung. Die Erhebung des Sonderbeitrages sichert die Durchführung dieser Veranstaltungen und bedeutet eine Beteiligung der Mitglieder, in deren Interesse sie stattfinden. Ein Anspruch auf Durchführung einer Veranstaltung in der eigenen Startgruppe wird dadurch allerdings nicht erworben.
  5. Der Sonderbeitrag ist am Ende eines jeden Kalenderjahres oder bei Ausscheiden fällig. Er wird spätestens drei Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres erhoben. Er kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das Mitglied entsprechend § 6a der Satzung und den dazu vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festgelegten Regeln im Vorjahr seiner Pflicht zur Hilfeleistung nachgekommen ist. Die Entscheidung trifft der Erste Vorsitzende.

§ 5 Wechsel der Mitgliedschaft

  1. Nur schriftliche Anträge gelten als gestellt.
  2. Die Bearbeitung des Antrages erfolgt stets nur für den Monat, der dem Antragsmonat folgt, keinesfalls also rückwirkend oder für den laufenden Monat.
  3. Anträge sollen nur in wirklich notwendigen Fällen gestellt werden.
  4. Ein Fernbleiben von den Clubabenden begründet keinen späteren Antrag auf rückwirkenden Wechsel der Mitgliedschaft.
  5. Ein Wechsel der Mitgliedschaft von einer Gruppe mit höherem Beitrag in eine Gruppe mit niedrigerem Beitrag ist stets nur nach einer Übergangszeit von drei Monaten möglich.
  6. Ruhen der Mitgliedschaft kann nur auf das Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Frist von drei Monaten beantragt werden. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Antragsteller darf bei Ablehnung nicht schlechter gestellt werden, als wenn zum gleichen Termin der Austritt erklärt worden wäre.
  7. Der Wechsel in eine höhere Beitragsgruppe erfolgt automatisch von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die niedrigere Beitragsgruppe entfallen sind. Es bedarf hierzu also keines Antrages. Sofern erneut die Voraussetzungen für den Wechsel in eine niedrigere Beitragsgruppe gegeben sind, bedarf es auch eines neuen Antrages. Solange dieser Antrag nicht gestellt wird, ist der Beitrag der bisherigen höheren Beitragsgruppe zu zahlen.

§ 6 Ausnahmen

  1. Bei Einberufung zum Wehrdienst brauchen keine Fristen abgewartet zu werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Clubvorstand unverzüglich von der bevorstehenden Einberufung in Kenntnis gesetzt wird. Das Mitglied hat dabei dem Clubvorstand mitzuteilen, ob es Ruhen der Mitgliedschaft oder ganz auszutreten wünscht.
  2. Bei Vorliegen ungewöhnlicher Umstände kann der Clubvorstand Ausnahmeregelungen zulassen. Dieses setzt insbesondere voraus, dass sich das Clubmitglied durch sein bisheriges Wirken im Club Anspruch auf clubkameradschaftliche Hilfe erworben hat.
  3. Ein einfaches Fernbleiben von den Clubabenden, noch dazu ohne jede Erklärung, schließt eine Ausnahmeregelung auf jeden Fall aus.

§ 7 Austritt oder Ausschluss

  1. Bei Austritt oder Ausschluss ist das Mitglied verpflichtet, eventuelle Beitragsrückstände unverzüglich zu begleichen.
  2. Ein Austritt kann stets nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres (31.3./30.6./30.9./31.12.) schriftlich erklärt werden.

(Letzte Änderung in der Mitgliederversammlung vom 5. April 2009 - gültig ab 1. Juli 2009)

Letzte Aktualisierung ( Sunday, 29. May 2011 )

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