|
Präambel
Zugunsten des Leseflusses wird auf eine geschlechtsspezifische
Doppelnennung verzichtet.
§ 1 Name und Sitz
des Clubs
Der Club führt den Namen "CLUB SALTATIO HAMBURG e. V." und hat
seinen Sitz in Hamburg. Der Club ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Hamburg eingetragen. Gerichtsstand ist Hamburg. Als Clubzeichen wird ein rotes
"S" mit einer Krone darüber geführt.
§ 2 Zweck des
Clubs
Der Zweck des Clubs ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung
des sportlichen Tanzens im Freizeit-, Breiten- und Leistungs-sport, sowie die
Erhaltung der körperlichen Fitness. Wirtschaftliche Ziele verfolgt der Club
nicht.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Clubs können sein:
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann
jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
b) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder
können Personenvereinigungen oder juristische Personen werden,
deren Ziele dem Zweck des Clubs entsprechen. Die Bedingungen
der Mitgliedschaft werden von Fall zu Fall vom Clubvorstand
festgesetzt.
c) Ehrenmitglieder
d) Fördernde Mitglieder
e) Gastmitglieder
Personen, die die
Voraussetzungen zur Aufnahme als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder
erfüllen, können befristet als Gastmitglied aufgenommen werden. Die Frist
wird von Fall zu Fall vom Clubvorstand festgelegt.
f) Mitglieder auf Zeit
Personen, die nur
vorübergehend dem Club beitreten wollen, können eine Mitgliedschaft auf Zeit
erwerben. Die Zeitmitgliedschaft dauert drei Monate und kann jederzeit auf
Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.
2. Die Aufnahme als Mitglied im Club muss schriftlich beantragt werden.
Mit der Abgabe des
Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Satzung des Clubs an.
Jugendliche unter 18 Jahren haben das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten
schriftlich beizubringen.
3. Über die Aufnahme beschließt der Clubvorstand. Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern bedarf der
Zustimmung von mindestens 2/3 aller
Vorstandsmitglieder. Die Aufnahme ist dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen. Die
Ablehnung einer Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.
4. Erfolgt seitens der Clubmitglieder Einspruch gegen die Aufnahme oder Ablehnung eines
Antragstellers, so hat der Vorstand die Gründe des Einspruchs zu prüfen. Wird
durch mehr als 10 % der stimmberechtigten Clubmitglieder Einspruch gegen
die Aufnahme oder Ablehnung erhoben, so muss eine
Mitgliederversammlung über das Aufnahmegesuch endgültig entscheiden. Die Aufnahme
von außerordentlichen Mitgliedern bedarf in diesem Fall der Zustimmung
von mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigter Mitglieder.
5. Ehrenmitgliedschaften werden von der Mitgliederversammlung verliehen.
6. Fördernde Mitglieder werden durch den Clubvorstand ernannt. Die Bedingungen der fördernden
Mitgliedschaft legt der Clubvorstand von Fall zu Fall fest.
7. Jugendliche im Sinne der Bestimmungen der Sportverbände gehören zur Jugendabteilung, deren
innere Ordnung in einer gesonderten Jugendordnung, die nicht
Bestandteil dieser Satzung ist und der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bedarf,
geregelt wird.
§ 5 Austritt und
Ausschluss
1. Der Austritt aus dem Club kann nur mit einer Frist von drei Monaten
auf das
Ende eines Kalendervierteljahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand vorgenommen werden,
a) bei Wegfall der zur
Aufnahme nötigen Eigenschaften,
b) wenn das Mitglied durch
sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs diesen schädigt;
bei außerordentlichen Mitgliedern gilt dies auch für deren
Einzelmitglieder,
c) wenn sonstige gewichtige
Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes vorliegen;
d) wenn das Mitglied mit
mindestens drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz zweimaliger
Mahnung nicht zahlt.
Vor dem Ausschluss muss dem
Mitglied Gelegenheit zum Gehör gegeben werden. Außerdem steht
dem Mitglied das Recht zu, eine Entscheidung der
Mitgliederversammlung zu verlangen. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die
Mitgliedschaft.
3. Der Vorstand kann auch Verwarnungen oder Sperren aussprechen.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet,
eventuelle Ansprüche des Clubs sofort zu
begleichen.
5. Der Vorstand kann ein zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft genehmigen.
§ 6 Finanzielles
1. Die Mitglieder zahlen an den Club eine Aufnahmegebühr und Beiträge nach der jeweils geltenden
Beitrags- und Gebührenordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt
und ändert mit einfacher Mehrheit diese Beitrags- und
Gebührenordnung, die - ohne Bestandteil der Satzung zu sein - für alle
Mitglieder verbindlich ist.
2. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können darüber hinaus Umlagen erhoben werden. Jedes
Mitglied ist alsdann zur Zahlung der beschlossenen Umlage
verpflichtet.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Clubs.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6a Ehrenamtliche
Hilfeleistung
Jedes aktive Mitglied, das am
Wettkampftraining teilnimmt, hat die Verpflichtung, dem Verein
ehrenamtlich bei der Ausrichtung eigener Tanzsportveranstaltungen Hilfe
zu leisten. Art und Umfang der Hilfeleistung und das Verfahren
der Einteilung sowie die möglichen Folgen einer Weigerung, eines
Versäumens oder einer mangelhaften Hilfeleistung werden vom
Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung schriftlich
festgelegt. Diese Regeln sind jedem pflichtigen Mitglied in geeigneter Weise
bekanntzumachen. Eine Mitteilung in der Vereinszeitung reicht aus.
§ 7 Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Alle Funktionen werden
ehrenamtlich durchgeführt.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme des
Geschäftsberichts
b) Entgegennahme des
Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen
e) Beschlussfassung über die
Beitrags- und Gebührenordnung
f) Beschlussfassung über die Jugendordnung
g) Beschlussfassung über die
Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
h) Beschlussfassung über alle
ordnungsgemäß gestellten Anträge
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig,
wenn nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
4. Auf der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder über 18 Jahre, außerordentliche
Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder stimmberechtigt.
Gastmitglieder und Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht oder die
nur für eine befristete Zeit dem Club beigetreten sind
(Zeitmitgliedschaft) oder die noch keine
18 Jahre alt sind, sind nicht stimmberechtigt.
5. Jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied und förderndes Mitglied hat eine Stimme. Jedes
außerordentliche Mitglied hat für je fünf seiner Einzelmitglieder eine Stimme,
jedoch mindestens eine Stimme und höchstens fünf Stimmen. Jedes
außerordentliche Mitglied wird jeweils durch ein Einzelmitglied
vertreten, das auch das Stimmrecht ausübt. Andere Stimmenübertragungen
sind nicht zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder, wenn nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Ersten Vorsitzenden und vom
Protokollführer bzw. deren Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Einberufung
der Mitgliederversammlung
1. Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung ist in
den ersten drei Monaten des Jahres
vom Vorstand einzuberufen.
2. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in der
Vereinszeitung ist ausreichend.
3. Anträge seitens der Mitglieder sind bis zum 31. Dezember für die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung einzureichen. Nach Fristablauf gestellte Anträge
können nur als Dringlichkeitsanträge auf der Mitgliederversammlung behandelt
werden.
4. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind unzulässig.
§ 10 Durchführung
der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird nach der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
durchgeführt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt und ändert mit einfacher Mehrheit diese Geschäftsordnung
für die Mitgliederversammlung, die - ohne Bestandteil der Satzung zu
sein - für alle Mitglieder verbindlich ist.
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der
Vorstandsmitglieder oder mehr als 20 % der stimmberechtigten Mitglieder
diese mit Begründung beantragen.
2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche
Mitgliederversammlung sinngemäß.
3. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu wie der
Mitgliederversammlung.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem
anderen Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat
der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung rechnet.
2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Erster Vorsitzender
b) Zweiter Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) Sportwart
e) Jugendwart
f) Referent für
Öffentlichkeitsarbeit
g) Festwart
3. Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder angehören, die volljährig und voll geschäftsfähig
sind.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden
und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Club in allen gerichtlichen
und außergerichtlichen Angelegenheiten, und zwar jeder für sich
allein.
5. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand mit Ausnahme des Jugendwartes. Die
Vorstandsmitglieder werden aus der Mitgliederversammlung für
die einzelnen Vorstandsämter vorgeschlagen. Die Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand auch außer der Reihe durch Neuwahl eines anderen
Vorstandes abberufen.
7. Die Zusammenfassung zweier Ämter in einer Person ist zulässig. Das gilt nicht für Vorstandsämter
nach Nummer 2 Buchstabe a) bis c).
8. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes für den Rest der Amtsdauer ein anderes
Clubmitglied in den Vorstand berufen oder ein anderes
Vorstandsmitglied zusätzlich mit dem Amt des Ausgeschiedenen betrauen. Ist
jedoch mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder
ausgeschieden, so muss eine Neuwahl vorgenommen werden.
9. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes
endet mit dem Ausscheiden aus dem Club. Kündigt ein
Vorstandsmitglied seine Clubmitgliedschaft, ruht ab Zugang der Kündigung beim Club
das Vorstandsamt bis zum Ausscheiden des Mitgliedes.
10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte aller Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch
die Ressortverteilung im Einzelnen regelt.
11. Der Erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen und
regelt die Protokollführung.
12. Der Erste Vorsitzende vertritt den Club nach innen und außen und bestimmt die Grundsätze der
Clubpolitik.
13. Der Zweite Vorsitzende vertritt den Ersten Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit und übernimmt
dann dessen in dieser Satzung festgelegten Rechte und
Pflichten. Ferner unterstützt der Zweite Vorsitzende den Ersten
Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Bei Verhinderung des Ersten
Vorsitzenden und seines Stellvertreters richtet sich deren
Vertretung nach der Reihenfolge in Nummer 2 dieses Paragraphen.
14. Der Schatzmeister verwaltet unter eigener Verantwortung die Clubkasse und führt die
Mitgliederlisten.
15. Der Sportwart berät den Vorstand in allen Turnier- und
Trainingsfragen. Er ist verantwortlich für
die ordnungsgemäße Beschickung der Turniere sowie für die Durchführung
eigener Turniere.
16. Der Jugendwart wird von den Jugendlichen auf einer gesonderten Jugendversammlung gewählt.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Der Jugendwart
betreut und vertritt die Jugendlichen des Clubs. Er ist
Verbindungsmann in Jugendfragen zu behördlichen und freien Jugendeinrichtungen
sowie zu den Verbänden.
17 Dem Referenten für
Öffentlichkeitsarbeit obliegt die Information der Medien und der
interessierten Öffentlichkeit über den Club und seine Aktivitäten.
18 Dem Festwart obliegt die
Durchführung von geselligen Veranstaltungen und der Wirtschaftsbetrieb.
19. Der Clubvorstand kann zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben Ausschüsse berufen,
die jeweils von einem Vorstandsmitglied geleitet werden, sowie
Beauftragte zur Durchführung von
Einzelaufgaben ernennen. Die
Amtszeit der Ausschussmitglieder und Beauftragten erlischt mit
dem Ende der Amtszeit des Vorstandes, der sie bestellt hat.
20. Der Clubvorstand beruft zur Unterstützung des Sportwartes einen von diesem geleiteten
Sportausschuss, dem mindestens auch der Jugendwart und der Vertreter
der Turnierpaare angehören müssen.
21. Der Vertreter der Turnierpaare wird in einem gesonderten Wahlverfahren ermittelt, das vom
Sportwart durchgeführt wird. In diesem Verfahren sind die für den
Club startenden Turnierpaare mit gültiger Startmarke unmittelbar nach
der Mitgliederversammlung aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen
Wahlvorschläge, versehen mit der Zustimmung zur Kandidatur
des jeweiligen Vorgeschlagenen, schriftlich einzureichen. Die
Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge sowie die zur Wahl stehenden
Kandidaten werden durch Aushang bekannt gegeben. Die Wahl
wird innerhalb von zwei Wochen nach Aushang der Kandidaten als
Briefwahl durchgeführt. Der Sportwart kann Möglichkeiten schaffen,
ergänzend auch eine Urnenwahl durchzuführen.
§ 12a
1. Der Gesamtvorstand gemäß § 12 Ziffer 1 bildet einen "geschäftsführenden Vorstand", dem
zumindest die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 12 Ziffer 3
anzugehören haben. Der geschäftsführende Vorstand wird tätig im Rahmen
einer Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand festgelegt
wird.
2. Der Vorstand ist befugt, für Aufgaben, die durch die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder
erwachsen, weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen. Es können
diese Vertreter außerordentlicher Mitglieder, ordentliche
Mitglieder, fördernde oder Ehrenmitglieder sein. Diese bilden gemeinsam mit dem
gemäß § 12 gewählten Vorstand einen "Erweiterten
Vorstand". Die Amtszeit dieser berufenen Vorstandsmitglieder endet mit der
Amtszeit des Vorstandes, der sie berufen hat. Die Rechte und Pflichten
der berufenen Mitglieder legt der Vorstand fest. Sie sind nicht
Bestandteil dieser Satzung. Bei der Feststellung der
Beschlussfähigkeit nach § 12, Ziffer 10 bleiben die berufenen Vorstandsmitglieder außer
Betracht.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter. Die
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
2. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Clubs zu prüfen und der
nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu
berichten.
3. Der Erste Vorsitzende hat das Recht, jederzeit eine Überprüfung der Clubkasse vornehmen zu lassen.
Hieran kann der Erste Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes
Vorstandsmitglied teilnehmen.
4. Angehörige und Lebenspartner von Vorstandsmitgliedern dürfen nicht Kassenprüfer sein.
5. § 12 Nr. 9 Satz 2 und 3 der Satzung gelten für die Kassenprüfer entsprechend.
§ 14
Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Änderung der
Satzung müssen in der gemäß § 9 festgesetzten, vorher den
Mitgliedern bekannt zu gebenden Tagesordnung enthalten sein.
2. Bei Änderung der Abgabenordnung ist der Vorstand ermächtigt, Satzungsanpassungen
vorzunehmen. Dies gilt sinngemäß bei Auflagen der für den Club
zuständigen Finanzbehörde. Das gleiche gilt bei rein redaktionellen
Änderungen, die insbesondere durch Auflagen des zuständigen Amtsgerichts
(Vereinsregister) notwendig werden.
3. Satzungsanpassungen und redaktionelle Änderungen bedürfen der Einstimmigkeit aller
Vorstandsmitglieder. Sie sind in der nächsten Ausgabe der Vereinszeitung
bekannt zu geben.
§ 15 Auflösung des
Clubs
1. Die Auflösung des Clubs kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu
diesem Zweck einberufen wurde und in der mindestens 2/3 aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist diese Versammlung nicht
beschlussfähig, so muss nach den Bestimmungen des § 9 unverzüglich eine
neue Mitgliederversammlung anberaumt werden, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig ist, wenn
besonders darauf hingewiesen wurde, dass es sich hier um eine zweite zu
diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung handelt.
2. Der Auflösungsbeschluss kann in
jedem Fall gefasst werden, wenn in einer schriftlichen Abstimmung
mit Namensangabe mindestens zwei Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung des Clubs ausdrücklich zustimmen.
3. Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks muss das Reinvermögen an den
Hamburger Sportbund e.V. zwecks Verwendung für die Förderung
des Amateursports abgeführt werden.
(Satzung errichtet am 5. Oktober 1947, mehrfach geändert und neugefasst,
jetzt in der Neufassung der Mitgliederversammlung vom 13. Februar 2000,
eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg am 6. April 2000
mit weiteren Änderungen, zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 25. März 2007, eingetragen am 30. April 2007)
|